Bitte senden Sie keine Originale per Post zu.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Bei englischsprachigen Dokumenten entfällt die Übersetzung ins Deutsche.
Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzer*innen erstellt werden. Öffentlich bestellte oder ermächtige Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland finden Sie hier: http://www.justiz-dolmetscher.de/
Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über das Prüfergebnis.
Hierbei wird entschieden, ob
- die Gleichwertigkeit zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation vorliegt und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllt haben, damit die unmittelbare staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in erfolgen kann.
- Sie einen Anpassungslehrgang (Teilnahme an Kursen sowie eine unbenotete mündliche Prüfung) oder eine Eignungsprüfung (Verfassen einer Hausarbeit und ein unbenotetes mündliches Fachgespräch) an der Hochschule Hannover absolvieren müssen.
- Sie noch ein Berufsanerkennungsjahr oder eine praktische Studienzeit bzw. ein verkürztes Berufsanerkennungsjahr/praktische Studienzeit absolvieren müssen.
Vor der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist.